Nachhaltige Energie: Holzpellets direkt vom Hersteller in der Steiermark © Jost & Bayer

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HASSLACHER PREDING Holzindustrie GmbH („HASSLACHER“) für den Verkauf von Pellets

FASSUNG VOM März 2023

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) sind Bestandteil sämtlicher Angebote, Lieferungen und sonstiger Verträge von HASSLACHER für Pellets (die „Ware“). Lieferungen und Verkauf der Waren erfolgen ausschließlich gemäß diesen AGB, die im Lichte der jeweiligen Branchen- und Handelsbräuche auszulegen sind. Die AGB sind verbindlich für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr HASSLACHER mit dem jeweiligen Kunden soweit die Waren betroffen sind, auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.

2. Von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen werden nur dann Vertragsteil, wenn diese durch HASSLACHER schriftlich vereinbart werden. Allgemeinen Geschäfts oder Einkaufbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen, sodass diese nicht Vertragsinhalt werden, es sei denn HASSLACHER hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Im Einzelfall getroffene abweichende Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor den AGB.

3. Diese AGB treten an die Stelle aller früheren Geschäftsbedingungen von HASSLACHER in Bezug auf die Waren.

Zustandekommen des Vertrages

1. Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, kommt ein Vertrag durch Rückübermittlung der gegengezeichneten Auftragsbestätigung an HASSLACHER zu Stande. Die Auftragsbestätigung ist vom Kunden binnen zwei Werktagen ab Zugang beim Kunden an HASSLACHER zurück zu übermitteln, widrigenfalls ist HASSLACHER an die Auftragsbestätigung nicht mehr gebunden.

2. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, der Verfügbarkeit der Ware bei HASSLACHER und gegebenenfalls der Deckungszusage des Kreditversicherers von HASSLACHER für Zahlungsausfälle des Kunden. Kommt der Vertrag aus den vorstehend genannten Gründen nicht rechtswirksam zustande (oder wird er aus diesen Gründen aufgelöst), wird eine bereits erfolgte Gegenleistung unverzüglich rückerstattet. Jegliche darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Schadenersatz, sind soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

3. Bestellungen und Aufträge werden nach Maßgabe der gegengezeichneten Auftragsbestätigung ausgeführt. Mündliche Zusagen sind stets unverbindlich. Alle sonstigen, auch später getroffenen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch schriftliche Bestätigung HASSLACHER wirksam. Für Auftragsänderungen nach Auftragsfreigabe schuldet der Kunde eine Kostenbeteiligung nach Aufwand. Eine Stornierung durch den Kunden berechtigt HASSLACHER, neben der Geltendmachung der sonstigen gesetzmäßigen Rechtsbehelfe, zur Verrechnung der entstandenen Kosten (bspw. Lagerkosten), jedoch mindestens einen Pauschalbetrag von 3 % der Auftragssumme.

Preise

1. Die Preise sind Nettopreise. Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. Es gelten die Preise in der Auftragsbestätigung. Allfällige Steuern, Abgaben, Zölle, etc., sowie Frachtkosten sind vom Kunden zu tragen und erhöhen den Endpreis, sofern dies nicht gesondert anders vereinbart wurde. Dies gilt auch für Kosten oder Gebühren, die je nach Zahlungsweise entstehen könnten (z.B. Bankgebühren, Akkreditivkosten usw.), welche nicht im Preis enthalten und vom Kunden zu tragen sind. Erhöhen sich die Kosten von HASSLACHER (z.B. durch Änderungen in den Produktionskosten, Änderungen bei Steuern, Zöllen, Änderungen der Rohstoffpreise, geänderten Lohnkosten etc.), hat HASSLACHER das Recht eine entsprechende Anpassung der Preise vorzunehmen.

2. Zugestandene Nachlässe (Skonti, Rabatte, Vergütungen udgl.) und sonstige begünstigte Konditionen entfallen bei Zahlungsverzug, sonstigen Vertragsverletzungen und Insolvenz des Kunden.

Lieferung und Lagerung

1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung gemäß INCOTERMS 2020 auf EXW Basis.

2. Sofern nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, gelten Lieferfristen und -termine als unverbindlich und verstehen sich als voraussichtlicher Zeitpunkt der Lieferung. Ein verbindlicher Liefertermin wird von HASSLACHER in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solcher bekanntgegeben. Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich gegenteilig vereinbart, auf den Tag der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder einen anderen mit der Erbringung von Transportleistungen beauftragten Dritten. Bei aus der Sphäre des Kunden verursachten Verzögerungen, wie beispielsweise verspäteter Eingang einer Anzahlung, verliert ein verbindlich vereinbarter Liefertermin seine Verbindlichkeit. Ein solcher Liefertermin verliert auch seine Verbindlichkeit bei Verzögerungen infolge höherer Gewalt (wie beispielsweise Hochwasser, Muren, Erdbeben, Krieg, Pandemien, Epidemien, Erlass behördlicher Produktions- oder Lieferbeschränkungen usw.), oder infolge sonstiger Ereignisse außerhalb der Kontrolle von HASSLACHER, wie Maschinenbruch, Streik, Feuer, sonstige Witterungs- bzw. Wetterbedingungen die den Transport beeinträchtigen, Rohstoffknappheit oder bei Verzögerungen, die sich bei Vertragspartnern von HASSLACHER (z.B. Vorlieferanten, Frachtführern) ereignen (solche Ereignisse jeweils als „Außergewöhnliches Ereignis“ bezeichnet). Der ursprüngliche Liefertermin verschiebt sich keinesfalls automatisch nach hinten. Es muss jedenfalls ein neuer verbindlicher Liefertermin zwischen HASSLACHER und dem Kunden vereinbart werden. Sollten HASSLACHER im Rahmen eines Auftrages durch höhere Gewalt oder ein Außergewöhnliches Ereignis zusätzliche Kosten entstehen, ist die HASSLACHER berechtigt, dem Kunden solche Kosten gegen Vorlage entsprechender Nachweise in Rechnung zu stellen. Sollte höhere Gewalt oder ein Außergewöhnliches Ereignis, länger als drei Monate andauern, hat HASSLACHER das Recht, durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dadurch irgendwelche Schadenersatzansprüche entstehen.

3. Teillieferungen müssen vom Kunden angenommen werden, werden aliquot verrechnet und sind ungeachtet allfälliger ausstehender Lieferungen zu bezahlen. Ist die Ware innerhalb eines
bestimmten Zeitraumes abzunehmen, so hat die Abnahme in angemessenen Abständen über den Abnahmezeitraum zu erfolgen.

4. Bei verzögertem Abgang aus der Sphäre des Kunden geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Übernimmt der Kunde die Ware nach Fertigstellung nicht zum vereinbarten Termin aufgrund von Umständen, an denen HASSLACHER kein Verschulden trifft, trägt der Kunde die entstehenden Lagerkosten von € 7,00/t für Pellets pro angefangener Woche. Sämtliche sonstigen Rechte von HASSLACHER bleiben davon unberührt.

5. Auf Grund des gesetzlich vorgeschriebenen maximal zulässigen Ladegewichts kann es zu Abweichungen der Bestellmenge zur tatsächlich gelieferten Menge kommen.

Schadenersatz und Gewährleistung

1. Mengenreklamationen sind unmittelbar nach Empfang der Ware unter Anschluss des Frachtdokuments detailliert schriftlich geltend zu machen. Allfällige Qualitätsmängel müssen HASSLACHER unter sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche, binnen 5 Werktagen nach Empfang und vor Verarbeitung der Ware schriftlich unter detaillierter Bezeichnung der behaupteten Mängel (samt Fotodokumentation) angezeigt werden.
Werden Mängel trotz ordnungsgemäß durchgeführter Untersuchung erst später erkennbar, sind diese unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen, andernfalls die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt.

2. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit liegt beim Kunden, § 924 ABGB findet keine Anwendung. Eine Eignung für bestimmte Anwendungsbereiche wird nicht zugesagt.

3. Bei berechtigten Beanstandungen kann HASSLACHER nach eigener Wahl den Mangel beseitigen, die mangelhafte Ware austauschen oder Preisminderung gewähren. Die Kosten einer durch den Kunden selbst oder auf Veranlassung des Kunden durch Dritte vorgenommenen Mängelbehebung trägt HASSLACHER nur dann, wenn sie dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

4. Ansprüche aus Gewährleistung oder Schadenersatz aufgrund einer Mangelhaftigkeit sind bei sonstigem Anspruchsverlust binnen 6 Monaten ab Empfang der Ware gerichtlich geltend zu machen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche und Ansprüche gemäß § 933b ABGB sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5. Bei ungerechtfertigten Mängelrügen hat der Kunde sämtliche mit der Überprüfung dieser behaupteten Mängel verbundenen Kosten zu tragen.

6. Ansprüche gegen HASSLACHER aus welchem Titel auch immer, sind mit dem Wert der erhaltenen Zahlung für die zugrunde liegende Warenlieferung (netto exklusive allfälliger Nebenkosten) begrenzt. Die Haftung von HASSLACHER für grobe und leichte Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme einer Haftung für Personenschäden – ausgeschlossen. HASSLACHER haftet ferner nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, (einschließlich entgangenen Gewinns oder nicht erzielte Ersparnisse), reine Vermögensschäden, Zinsverluste, nicht vorhersehbare Schäden, Schäden aus nicht bestimmungsgemäßer Verwendung und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Eine Irrtumsanfechtung ist ebenso ausgeschlossen.

7. Der Nachweis des Verschuldens von HASSLACHER, auch des groben Verschuldens, obliegt dem Kunden. Im Fall der Verletzung von allfälligen Anweisungen von HASSLACHER für die Weiterverwendung und -verarbeitung trifft den Kunden die Beweislast, dass Mängel und Schäden nicht vom Kunden verschuldet wurden und auch bei Befolgung der Anweisungen eingetreten wären.

8. Für Schäden jeglicher Art durch unsachgemäße Behandlung/Verwendung wird keine Haftung übernommen. Insbesondere bei Nichteinhaltung/Nichtbeachtung (i) der Bedingungen von HASSLACHER für Lagerung und Benützung der Ware oder (ii) der in den behördlichen Zulassungsbedingungen der Ware enthaltenen Hinweisen und Bedingungen, ist jeder Schadenersatz als auch jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Für Produktfehler haftet HASSLACHER im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Der Rückgriff im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes wird ausgeschlossen.

Schutzrechte Dritter / Schadloshaltung

Werden Waren aufgrund von Kundenangaben bzw. Vorgaben angefertigt bzw. gesondert verpackt, hat der Kunde HASSLACHER bei damit verbundenen Verletzungen von Schutzrechten Dritter, gegenüber allen Ansprüchen, Strafen, Kosten und Auslagen welcher Art auch immer, vollkommen schad- und klaglos zu halten.

Zahlung, Verzug, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig und hat per Banküberweisung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges ist HASSLACHER berechtigt, vom Kunden – unbeschadet darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen oder der Geltendmachung sonstiger Rechte – Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. zu verlangen.

2. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder ist das Versicherungslimit des Kunden ausgeschöpft, ist HASSLACHER berechtigt alle Forderungen unverzüglich fällig zu stellen bzw. bei noch nicht erfüllten Lieferverträgen, eine Sicherheitszahlung bzw. Anpassung der Zahlungsbedingungen zu verlangen oder von der Lieferung Abstand zu nehmen und vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass damit irgendwelche Ansprüche des Kunden begründet werden.

3. HASSLACHER ist berechtigt, dem Kunden mit allen durch seine Nichterfüllung der Vertragspflichten anlaufenden Spesen, insbesondere auch den Kosten der zweckmäßigen Rechtsverfolgung (Inkassobüro oder anwaltlicher Vertretung) zu belasten. Überweisungskosten und -spesen (insbesondere aus dem Ausland) gehen ausschließlich zu Lasten des Kunden. Zahlungen des Kunden werden zuerst auf noch offene Zinsen und Spesen und danach auf den Kaufpreis der Ware angerechnet.

4. Der Kunde kann eigene Forderungen nicht aufrechnen, außer eine Aufrechnung wurde gesondert schriftlich vereinbart oder durch Urteil rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder sonstigen Ansprüchen, entbindet den Kunden nicht von seiner Zahlungsverpflichtung, ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist somit ausgeschlossen.

5. Forderungen gegen HASSLACHER dürfen nicht an Dritte abgetreten werden.

Eigentumsvorbehalt

1. HASSLACHER behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises einschließlich Nebengebühren vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung haftet der Kunde ab Gefahrenübergang für alle Schäden durch Bruch, Diebstahl, Feuer oder sonstige Elementarereignisse. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.

2. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen. Der Kunde verpflichtet sich, HASSLACHER unverzüglich von einer zwangsweisen Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu verständigen. Eine Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist zulässig. Sollte der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt, soweit gesetzlich zulässig, alle Forderungen in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an HASSLACHER ab. Diese Abtretung (Sicherungszession) ist in den Geschäftsbüchern des Kunden auf jeder Seite der OP-Liste unter Angabe des Datums der Zessionsabrede (Abschluss des Vertrages) und des vollständigen Firmenwortlautes von HASSLACHER (Zessionars) zu vermerken. Dieser Vermerk hat jedenfalls auch in der Liste der offenen Debitorenposten angebracht zu werden. Der Kunde verpflichtet sich darüber hinaus, seinen Abnehmer von der Forderungsabtretung zu informieren. Zahlungen, die der Kunde von seinem Abnehmer erhält, sind unverzüglich an HASSLACHER weiterzuleiten.

3. Werden die Waren mit anderen, nicht HASSLACHER gehörigen Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwirbt die HASSLACHER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu dem am verarbeiteten oder vermischten Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.

4. Tritt nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern geeignet sind oder ist das Versicherungslimit des Kunden ausgeschöpft, ist HASSLACHER berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu untersagen sowie deren Herausgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kunden sofort zu verlangen.

5. Bei Lieferungen an Kunden aus Deutschland bleiben die vorstehend genannten Sicherungsrechte (einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt) auch insoweit bestehen, als dass sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auf alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen HASSLACHER und dem Kunden erstreckt (Kontokorrenteigentumsvorbehalt). HASSLACHER ist jedoch in diesen Fällen verpflichtet, die zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Geheimhaltung /Gewerbliche Schutzrechte

Der Kunde ist verpflichtet, alle durch oder im Zusammenhang mit dem Angebot oder der Vertragsanbahnung oder -abwicklung übergebenen und anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Informationen, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, absolut vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung ist vom Kunden an sämtliche seiner Mitarbeiter, Beauftragten, Berater oder sonstige durch den Kunden herangezogene Personen zu überbinden.

Rechtswahl und Gerichtsstand

1. Auf sämtliche Vertragsverhältnisse ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf („UN-Kaufrecht“) anwendbar.

2. Für sämtliche Streitigkeiten die zwischen den Parteien aus oder im Zusammenhang mit den (auch künftig) geschlossenen Geschäften entstehen, unterwerfen sich die Parteien unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges der Schiedsordnung und dem Schiedsgericht der Wiener Warenbörse. Verfahrenssprache ist Deutsch. Schiedsort ist Wien.

Konsumentenschutzgesetz

Für Kunden, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, gelten die einzelnen Bestimmungen dieser AGB nach Maßgabe ihrer gesetzlichen Zulässigkeit.

Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

2. Unter „schriftlich“ wird neben einer Postsendung auch ein Telefax oder eine E-Mail verstanden. Eine ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmungs- oder Verzichtserklärung von HASSLACHER aus Anlass einer Vertragsverletzung des Kunden gilt nicht als Zustimmungs- oder Verzichtserklärung für andere oder zukünftige Vertragsverletzungen.

3. Für den Fall, dass diese AGB auch in einer fremdsprachigen Übersetzung übermittelt werden, ist bei Auslegungsfragen ausschließlich die deutsche Fassung heranzuziehen.

4. Schriftliche Erklärungen von HASSLACHER können wirksam an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet werden.

5. Sollte eine Bestimmung der AGB ganz oder teilweise rechtswidrig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der rechtswidrigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll eine angemessene Regelung treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Dasselbe gilt sinngemäß wenn sich die AGB als lückenhaft erweisen.

biopellets.at